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02910 Qualitätsmanagement und betriebliche Mitbestimmung

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen zu beachten und wie die Betriebsräte, Personalräte oder Mitarbeitervertreter in die entsprechenden Projekte einzubinden sind. In einer Muster-Betriebsvereinbarung, die zusätzlich als editierbare Datei zur Verfügung steht, wird gezeigt, wie eine Regelung zur Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung aussehen kann.
Arbeitshilfen:
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1 Problemstellung

Bei der Einführung bzw. der Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen ist es nötig, die betroffenen Führungskräfte und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen. Ohne Information und Beteiligung der Betroffenen kann kein QM-System funktionieren.
Bei der Planung und Umsetzung dieser Mitarbeiterbeteiligung stellt sich denjenigen, die für den Einführungsprozess verantwortlich sind, die Frage, inwiefern sie die betriebliche Interessenvertretung, d. h. Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung, einbeziehen sollten bzw. müssen.
Verschiedene QM-Ansätze, wie z. B. die ISO 9001:2008 oder EFQM, fordern zwar eine intensive Einbindung der Mitarbeiter. Auf die Einbeziehung der betrieblichen Interessenvertretungen wird jedoch in keinem dieser QM-Modelle explizit eingegangen. Um die Frage nach den Mitbestimmungsrechten beantworten zu können, sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) und des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) heranzuziehen.
Zielgruppen für diesen Beitrag
Mit diesem Beitrag erhalten zum einen QM-Beauftragte (QMB) und Auditoren, zum anderen Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen einen Überblick über die in Deutschland geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Einführung und Aufrechterhaltung eines QM-Systems. Hierbei wird besonders darauf geachtet, die teilweise recht komplexen juristischen Sachverhalte in einer auch für Nichtjuristen verständlichen Sprache darzustellen. Der Leser erhält zahlreiche Handlungsempfehlungen, die dazu beitragen können, dass die Einführung von QM nicht unnötigerweise durch Reibungsverluste zwischen Unternehmensleitung und QMB sowie betrieblicher Interessenvertretung behindert wird.
Im Folgenden werden die Mitbestimmungsrechte aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, wie BetrVG, PersVG und MVG, näher erläutert. Beim PersVG werden die landesspezifischen Bestimmungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt.

2 Qualitätsmanagement und Betriebsrat

Lösung/ Lösungsweg
Dieser Abschnitt bezieht sich auf Organisationen, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, und behandelt zunächst (Abschnitt 1.1) die folgenden Sachverhalte, die im Rahmen des Aufbaus und der Einführung eines QM-Systems vorkommen können:
Einzelaspekte
Auswahl des methodischen Ansatzes des QM-Systems
Benennung eines QM- bzw. Q-Beauftragten
Einrichtung von Arbeitsgruppen und Qualitätszirkeln
Erstellung des QM-Handbuches
Betriebliche Ordnung
Einsichtnahme des Betriebsrates in das QM-Handbuch
Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
Stellenbeschreibungen
Verfahrensanweisungen zur Personalauswahl
Auswahlrichtlinien
Versetzungen oder Kündigungen
Qualifizierungsmaßnahmen
Schulung des Betriebsrates
Audits und Zertifizierungen
Grundsätzliche Fragen
Anschließend (Abschnitt 1.2) wird auf die folgenden Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat eingegangen:
Information über die QM-Einführung
Einberufung eines Wirtschaftsausschusses
Abschluss von Betriebsvereinbarungen

2.1 Aufbau und Einführung eines QM-Systems

2.1.1 Auswahl des methodischen Ansatzes des QM-Systems

Empfehlung für die Praxis
Die Klärung der Frage, welche Art von QM-System eingeführt werden soll, ist ein Akt autonomer unternehmerischer Entscheidung und unterliegt daher keiner gesetzlichen Regelung. Diese Entscheidung für einen bestimmten QM-Ansatz wird demnach auch ohne die Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrates ausgeführt. Von verschiedenen Autoren wird dies jedoch in Frage gestellt. Sie fordern Mitbestimmungs- bzw. Informationsrechte für Betriebsräte bei diesem Punkt (vgl. beispielsweise [1]). Da dieser Punkt umstritten ist, empfehlen wir, den Betriebsrat anzuhören, zumindest zeitnah zu informieren.

2.1.2 Benennung eines Qualitätsmanagement-Beauftragten/Qualitäts-Beauftragten

Der QM-Beauftragte spielt bei der Einführung von QM eine Schlüsselrolle. Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber darüber zu informieren, wer als QM-Beauftragter benannt wird. Da die Ernennung eines Arbeitnehmers zum QM-Beauftragten in der Regel eine Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches darstellt, ist der Betriebsrat gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG an dieser Versetzung zu beteiligen. Im Folgenden ist jeweils neben der Ernennung zum QMB auch die Ernennung zum Qualitäts-Beauftragten (QB) gemeint.

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