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02710 Qualitätsmanagement und Produkthaftung

Die Vermeidung von Haftpflichtfällen aufgrund fehlerhaft hergestellter Produkte war seit jeher das Ziel eines jeden Produzenten. Neben der finanziellen Belastung haben Haftpflichtfälle – insbesondere wenn sie mit Personenschäden verbunden sind – eine erhöhte Aufmerksamkeit der Medien und u. U. sogar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge: Grund genug für Produzenten, alles zu tun, was eine Haftung aufgrund fehlerhafter Produkte vermeidet.
Dieser Beitrag soll darstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung eintritt und wie durch die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen die Haftung vermieden werden kann. Schließlich sollen verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung ein Gefühl für die Gefahren, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie den Nutzen von Qualitätsmanagementsystemen vermitteln.
Fehlerhafte Produkte mindern den Ertrag des Produzenten. Dabei sind es nicht allein die Kosten der Aufwendungen für Garantie und Gewährleistung, sondern insbesondere die oftmals nicht überschaubaren Schadensersatzansprüche geschädigter Personen, die das Unternehmen belasten. Da im Falle von Personenschäden im Allgemeinen noch eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen hinzukommen, besteht Grund genug, die Maßnahmen zu treffen, die eine Haftung von vornherein zu vermeiden versuchen.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu vermeiden: einerseits durch effektive Endkontrollen und andererseits durch Maßnahmen, die von vornherein verhindern, dass Fehler auftreten. Während Endkontrollen als nachträgliche Prüfungen des Produkts einen erheblichen Aufwand erfordern und im Falle von Serienfehlern eine Vielzahl von Produkten betreffen, setzen Maßnahmen zur Vermeidung der Fehler früher an. Die hierzu notwendigen Anforderungen werden den Normen der Qualitätsmanagementsysteme entnommen, die dazu dienen sollen, sinnvolle, ordnungsgemäße und funktionierende Arbeits- und Produktionsabläufe sicherzustellen.
Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wann ein Produkthaftpflichtfall angenommen werden muss, welche Maßnahmen des Produzenten zu seiner Vermeidung notwendig sind und wie diese Maßnahmen in ein Qualitätsmanagementsystem integriert werden können. Der Vorteil für den Produzenten ist offensichtlich: Ein Qualitätsmanagementsystem muss gelebt werden. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Produkthaftpflichtfällen werden damit verinnerlicht. Nicht zuletzt können die notwendige Dokumentation eines Qualitätsmanagementsystems und dessen regelmäßige Überprüfung im Rahmen der Überwachungs- und Wiederholungsaudits zum Nachweis der von der Rechtsprechung geforderten Pflichten des Produzenten dienen.
von:
Arbeitsmittel für die Problemlösung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Nebengesetze im Zusammenhang mit Produkthaftung: z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Medizingerätegesetz, Arzneimittelgesetz Richtlinien, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des GPSG erlassen wurden: z. B. Niederspannungsrichtlinie, Spielzeugrichtlinie, Aufzugsrichtlinie
Strafgesetzbuch (StGB) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG)

1 Entwicklung der Produkthaftung

Lösung/ Lösungsweg
Jedermann hat sein Verhalten so einzurichten, dass hieraus keine Schädigung Dritter folgt. Dieser Grundsatz hat im Gesetz u. a. seinen Niederschlag in § 823 Abs. 1 BGB gefunden. Danach hat derjenige Schadensersatz zu leisten, der Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt. Die Rechtsprechung hat aus dieser Vorschrift das Institut der sog. Verkehrssicherungspflicht entwickelt. Danach hat derjenige, der einen Verkehr eröffnet, d. h. der anderen die Möglichkeit bietet, sich auf bestimmte Weise zu verhalten, dafür zu sorgen, dass dies gefahrlos möglich ist. Im Falle des Inverkehrbringens von Waren bedeutet dies, dass hiervon keine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Personen ausgehen darf. Geschieht dies dennoch, ist der entstandene Schaden zu ersetzen.

2 Umfang der Haftung

Unterscheidung: vertragliche/ deliktische Haftung
Der zu ersetzende Schaden umfasst sämtliche Begleitschäden der Verletzung, nicht aber den allgemeinen Vermögensschaden, der in dem Erwerb des fehlerhaften Produkts besteht. Die Einschränkung, dass der aus dem Erwerb des fehlerhaften Produkts folgende Vermögensschaden nicht zu ersetzen ist, beruht auf der Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung und der Tatsache, dass der Erwerber gegenüber seinem Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend machen konnte, die den Hersteller grundsätzlich nicht betrafen.
Neue Regelung für Vermögensschäden seit dem 01.01.2002
Dies hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für Verbrauchsgüterkäufe geändert. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine natürliche Person von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Dabei muss der Verkauf seitens des Unternehmers in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit geschehen und darf auf Seiten des Käufers umgekehrt nicht einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sein. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gilt seit dem 1. Januar 2002, dass der auf Gewährleistung in Anspruch genommene Verkäufer seinerseits gegenüber seinem Lieferanten einen Anspruch auf Gewährleistung oder Aufwendungsersatz hat, § 478 BGB. Dieser Anspruch umfasst die gesamte Lieferkette. Beabsichtigt ist damit, dass der Unternehmer in der Herstellungs- und Lieferantenkette für den Vermögensschaden haftet, der den Sachmangel zu verantworten hat. Um zu verhindern, dass die Absicht des Gesetzgebers leer läuft, wird zusätzlich bestimmt, dass Ansprüche auf Aufwendungsersatz erst zwei Jahre nach Lieferung der Sache verjähren und die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers oder des in der Lieferkette vorangehenden Vertragspartners erfüllt hat.

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